Für die Rechtsmittelverfahren gilt § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Danach ist die KostO noch anzuwenden, wenn das Rechtsmittel vor dem 1.8.2013 eingelegt worden ist. Es kommt daher nicht auf die Anhängigkeit oder Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens an, sodass das Kostenrecht für die einzelnen Instanzenzüge auseinanderfallen kann.

 

Beispiel

Am 10.7.2013 wird Antrag auf Eintragung in das Grundbuch gestellt. Am 18.10.2013 wird der Antrag vom Grundbuchamt zurückgewiesen. Dagegen wird am 24.10.2013 Beschwerde eingelegt, über die das Beschwerdegericht am 19.12.2013 entscheidet.

Für das Verfahren vor dem Grundbuchamt gilt die KostO, da das Verfahren vor dem 1.8.2013 anhängig geworden ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach dem GNotKG abzurechnen, da das Rechtsmittel nach dem 31.7.2013 anhängig gemacht wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge