Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Arrestverfahren und Arrestvollziehung

Rz. 15 Das in der EuKoPfVO geregelte Verfahren ist grds. strukturell vergleichbar mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO i.V.m. einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO.[7] Das Konto des Schuldners wird lediglich vorläufig gepfändet, eine Befriedigung des Gläubigeranspruchs durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (vgl. § 835 ZPO) erfolgt nicht.[8] R...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4106 ff. / B. Umfang der Angelegenheit

Rz. 2 Das gerichtliche Verfahren beginnt, wie sich aus der Legaldefinition in Anm. zu VV 4104 ergibt, mit:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids

Rz. 11 Wird der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides aus anderen Gründen als denen des § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen, ist die Erinnerung, gegeben, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ebenfalls eine besondere Angelegenheit darstellt. Es entstehen auch hier die Gebühren nach VV 3500 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Neue Angelegenheit

Rz. 32 Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben, so gilt das Verfahren nach Zurückverweisung als neue selbstständige Gebührenangelegenheit, so dass dort alle Gebührentatbestände nochmals (erneute mündliche Verhandlung, erneute Hauptverhandlung) oder auch erstmals (erstmalige Verhandlung, Abschluss einer Einigung) ausgelöst werden können. Mit Erlass der erstinstanzlichen E...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Überblick

Rz. 58 Das Verfahren, in dem der Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen wird und das weitere Verfahren, das auf den Widerspruch nach § 924 ZPO folgt, sind eine Angelegenheit i.S.d. § 15. Dies folgt nicht aus § 16 Nr. 5, sondern unmittelbar aus § 15, da es sich weder um ein Abänderungs- noch um ein Aufhebungsverfahren handelt, sondern lediglich um die Fortsetzung des...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einstweilige Anordnung vor dem OVG/VGH als Berufungsgericht

Rz. 22 Ist das OVG oder der VGH nach § 123 Abs. 2 S. 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, deren Abänderung oder Aufhebung nach § 123 Abs. 1 VwGO zuständig, gelten auch hier die Vorschriften nach VV Teil 3 Abschnitt 1. Rz. 23 Ist die Sache beim BVerwG anhängig, bleibt die Zuständigkeit bei der ersten Instanz, sodass VV Teil 3 Abschnitt 1 unmittelbar gilt.mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Fehlerfeststellungsverfahren

Tz. 121 Stand: EL 44 – ET: 06/2021 In der Praxis wird das Prüfverfahren durch die BaFin typischerweise im Falle der Feststellung einer fehlerhaften Rechnungslegung durch die DPR und der Nicht-Zustimmung des Unternehmens zu dieser Fehlerfeststellung eröffnet (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 2 iVm. § 107 WpHG). Tz. 122 Stand: EL 44 – ET: 06/2021 Gemäß § 107 Abs. 1 WpHG erlässt die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vollstreckung wegen eines Kostenvorschusses gemäß § 887 Abs. 2 ZPO

Rz. 394 Ist der Schuldner zur Zahlung eines Kostenvorschusses verurteilt worden und muss dieser auf Geldzahlung gerichtete Titel vollstreckt werden, erhält der Anwalt für seine insoweit entfaltete Tätigkeit eine weitere Gebühr gemäß VV 3309 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 12. Die Vollstreckung der Entscheidung, durch die der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten verurteilt worden is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Art. 5 EuKoPfVO – zwei verschiedene Verfahrenskonstellationen

Rz. 18 Aus Art. 5 EuKoPfVO ergibt sich, dass zwei verschiedene Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung möglich sind:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Erneute Hemmung (Abs. 2 S. 4)

Rz. 138 Ist nach Abs. 2 S. 1 die Verjährung gehemmt worden und ist nach Abs. 2 S. 3 die Hemmung der Vergütung infolge Ruhens des Verfahrens beendet, so beginnt die Hemmung erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird. Beispiel: Am 5.8.2016 erging das rechtskräftige Urteil. Hiernach wurde die Kostenfestsetzung betrieben. Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde am 18.1.2017 ...mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / E. Abrechnung bei verschiedenen Angelegenheiten ohne Anrechnung

Rz. 21 Zu berücksichtigen ist, dass nach dem RVG jede Angelegenheit gesondert fällig wird. Folglich ist auch für jede Angelegenheit der Steuersatz gesondert zu prüfen. Daher kann es vorkommen, dass im Laufe des Mandats der Steuersatz wechselt, wenn das Mandat mehrere Angelegenheiten umfasst. Beispiel: Der Anwalt ist in einer Zivilsache tätig. Das Landgericht hatte im Mai 202...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 5. Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen

Rz. 193 Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend den Hauptgegenstand in Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden seit dem 1.8.2013 wie Berufungen vergütet (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b), also nicht nach den VV 3500. Beispiel: Gegen die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Antragsabweisung im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung le...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Hauptsacheerledigung

Rz. 7 Wird im Termin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass es nicht mehr zu einem Urteil kommt, gilt gleichwohl VV 3514. Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort wird die Hauptsach...mehr

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Vorbemerkung zu VV 3200 ff. / D. Einstweiliger Rechtsschutz

Rz. 24 Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren sind stets gegenüber der Hauptsache gesonderte Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 Buchst. a) u. b). Dies gilt sowohl dann, wenn anlässlich des Berufungsverfahrens erstmals ein Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gestellt wird als auch dann, wenn sowohl gegen das Urteil im Arrest- oder einstweiligen V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 6 Ausweislich seiner Begründung zu VV 3514 wollte der Gesetzgeber mit der Regelung der VV 3514 die nach der BRAGO bestehende Streitfrage i.S.d. bis dato h.M. gegen die Auffassung des BGH[5] regeln. Dabei hatte er jedoch übersehen, dass nach h.M. die höheren Gebühren auch dann anfielen, wenn es nach mündlicher Verhandlung nicht mehr zum Erlass eines Urteils kam, etwa wenn...mehr

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Vorbemerkung zu VV 5107 ff. / B. Umfang der Angelegenheit

Rz. 4 Das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren stellt gegenüber dem vorbereitenden Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 dar, wie jetzt durch § 17 Nr. 11 klargestellt worden ist. Bedeutung hat dies für die Frage, ob eine Postentgeltpauschale nach VV 7002 oder zwei Postentgeltpauschalen ausgelöst werden (siehe dazu VV 7002 Rdn 37), sowie für die Berechnung der Ko...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache

Rz. 27 Gem. § 946 Abs. 1 i.V.m. § 943 Abs. 1 ZPO kann für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Europäischen Kontenpfändung nach der EuKoPfVO das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen sein, wenn die Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Für diesen Fall stellt VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 1 klar, dass sich die Gebühren nicht nach VV 3200 ff., s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gegenstandsgleichheit

Rz. 31 Die Anrechnung führt nicht zum kompletten Wegfall der im Mahnverfahren angefallenen Terminsgebühr. Vielmehr vermindert sich der Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Terminsgebühr um den entsprechenden Gebührenbetrag.[29] Die Anrechnung erfolgt daher lediglich hinsichtlich des gleichen Gegenstandswerts. Beispiel: Nach E...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einigung

Rz. 11 Ebenso entsteht die höhere Terminsgebühr, wenn die Parteien im Termin eine Einigung erzielen. Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort einigen sich die Parteien. Im Verfügungsverfahren entsteht die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Übrige Beschwerdeverfahren

Rz. 25 Die Tätigkeit in allen übrigen Beschwerdeverfahren (vgl. §§ 953, 954 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 3 ZPO; Beschwerden in den Fällen des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO) löst die 0,5 Verfahrensgebühr nach VV 3500 sowie ggf. (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3) die 0,5 Terminsgebühr nach VV 3513 aus, vgl. VV Vorb. 3.5.[16] Rz. 26 Nach Art. 21 EuKoPfVO, § 953 ZPO kann der Gläubiger gegen die Entsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Versäumnisurteil gegen den Berufungsbeklagten

Rz. 5 Ist der Berufungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung säumig, so ist VV 3203 nicht anwendbar. Dies entspricht der früheren Rechtslage und beruht darauf, dass bei Säumnis des Berufungsbeklagten nicht ohne Weiteres ein Versäumnisurteil ergehen darf. Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers sein Begehren rechtfertigt (§ 539 A...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / d) Verfahren mit Einigung auch über weiter gehende Gegenstände

Rz. 53 Wird im Verfügungsverfahren eine Einigung geschlossen, die auch weitere Gegenstände umfasst, entsteht daraus ebenfalls eine Einigungsgebühr, deren Höhe davon abhängt, ob die weiter gehenden Gegenstände anhängig sind oder nicht. Rz. 54 Daneben erhöht sich der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 2). Es entsteht unter Beachtung des § 15 Abs. 3 aus dem Me...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mehrere Angelegenheiten innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs

Rz. 87 Mit der Vorschrift des § 17 Nr. 1 ist der Begriff der Angelegenheit in gerichtlichen Verfahren nur in einer Richtung zum Teil festgelegt: Jedes prozessuale Verfahren ist eine eigene Angelegenheit. Andererseits ist es aber durchaus möglich, dass innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs mehrere Angelegenheiten vorliegen. Rz. 88 Der Umfang des Gebührenrechtszugs i.S.d....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Besprechung

Rz. 12 Die höhere Terminsgebühr wirkt sich auch dann aus, wenn es nicht mehr zu dem anberaumten Termin kommt, weil die Anwälte die Sache untereinander besprochen und erledigt haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die höhere Terminsgebühr nach VV 3514 auch dann anfallen, wenn nach Terminsbestimmung eine Besprechung der Anwälte geführt wird, und sich die Sache dann ohne...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung stellt in der Begründung zum RVG-E[1] klar, dass nur der Rechtsanwalt des Antragstellers diese Gebühr erhält. Der Rechtsanwalt des Antragsgegners erhält unabhängig vom Zeitpunkt der Beauftragung die Gebühr nach VV 3307. Rz. 2 Voraussetzung für die Verfahrensgebühr nach VV 3308 ist, dass innerhalb der "Widerspruchsfrist"[2] kein Widerspruch erhoben oder der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verfahrenseinleitender Antrag

Rz. 37 Diese Alternative betrifft diejenigen Verfahren, die nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eingeleitet werden. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst werden jedoch die Amtsverfahren, die für ihre Einleitung keines Antrags bedürfen. Hier kann ein dennoch gestellter Antrag auch keine Gebühr auslösen.[29] Verfahrenseinleitende Anträge sind insbesondere:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Anerkenntnis

Rz. 81 Läuft die Regelung in einer als "Einigung" bezeichneten Vereinbarung darauf hinaus, dass praktisch ein vollkommenes Anerkenntnis des Beklagten gegeben wird, fehlt es an dem erforderlichen Nachgeben der Parteien, so dass keine Einigungsgebühr ausgelöst wird.[54] Dies wird in Anm. Abs. 1 S. 2 ausdrücklich klargestellt. Läuft die "Einigung" dagegen auf ein Anerkenntnis de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Europäisches Mahnverfahren

Rz. 180 Im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (EuMVVO) entstehen nur für den Antragsteller die gleichen Gebühren wie im Mahnverfahren nach der ZPO. Er erhält für den Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls die 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305, die sich nach VV 3306 auf 0,5 ermäßigen kann. Legt der Schuldner Einspruch nach Art. 17 EuMVVO ein, löst...mehr

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ZErb 06/2021, Keine Unbilli... / Leitsatz

1. Es ist nicht sachlich unbillig, dass im Rahmen der Veräußerung von geerbten Investmentanteilen Stückzinsen, die auf den Zeitraum vor dem Erbfall entfallen und deswegen bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben, der Abgeltungsteuer unterworfen werden. Dass die Steuerermäßigung nach § 35b EStG auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche der Abgeltungsteuer unterliegen, nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Betragsrahmengebühren bei Beschwerde und Erinnerung, VV Teil 3 Abschnitt 5

Rz. 47 Für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über eine (sonstige) Beschwerde und Erinnerung erhält der Rechtsanwalt, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach VV 3501 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR) und nach VV 3515 eine Terminsgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR). Von diesen Gebü...mehr

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zfs 06/2021, Pflicht zum Tr... / Leitsatz

1. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für den Führer des Kraftfahrzeugs einer beruflichen Fahrgemeinschaft stellt keine notwendige Schutzmaßnahme i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG dar. Sie ist unangemessen, da sie, wie sich auch aus der entgegenstehenden Norm des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ergibt, die Sicherheit des Verkehrs unzulässig beeinträchtigt. 2. Der Erlass einer ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Einzelfälle

Rz. 25 Die Rspr. zur Zurückverweisung i.S.d. Abs. 1 verhält sich zurzeit wie folgt: Rz. 26 Grundurteil:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Streitwert

Rz. 32 Der Streitwert berechnet sich für die Gebühr des VV 3105 nach zutreffender Meinung grundsätzlich aus dem Wert der Hauptsache, auch wenn es im Termin beispielsweise nur um die Vertagung ging.[39] Nach anderer Ansicht[40] ist ein Abschlag vom Hauptsachestreitwert vorzunehmen und der Wert für den prozess- oder sachleitenden Antrag nach § 3 ZPO zu schätzen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Beginn und Ende des Beweisaufnahmetermins

Rz. 125 Die Beweisaufnahme beginnt mit Eröffnung des Termins, in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll. Sie endet mit Durchführung der Beweiserhebung, also beispielsweise mit Beendigung der Inaugenscheinnahme bzw. Entlassung der Zeugen oder Sachverständigen. Es reicht nicht aus, dass der Beweisbeschluss lediglich erlassen wird, da damit noch kein Termin stattgefund...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Wertgebühr bei Einigung oder Erledigung, VV Teil 1

Rz. 104 Nach VV 1000 erhält der Rechtsanwalt eine 1,5 Einigungsgebühr und nach VV 1002 eine 1,5 Erledigungsgebühr. Rz. 105 Nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 1000 entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auss...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Zu vollstreckende Forderung ist höher als gepfändete Forderungen

Rz. 29 Der Umstand, dass mehrere Forderungen gepfändet werden, ist jedoch von Bedeutung für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. getroffene Regelung. Beispiel: Entsprechend dem erteilten Mandat beantragt der Anwalt wegen einer Forderung des Mandanten gegen den Schuldner in Höhe von 7.500 EUR den Erlass eines einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in zwei Forderunge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004

Rz. 135 Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 kann in der Regel nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nach dem GWB nicht verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000). Rz. 136 Hingegen kann eine Erledigungsgebühr (VV 1002) entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der zuvor unterlassenen Verfügung durch d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004

Rz. 236 Eine Einigungsgebühr dürfte nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nicht verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000). Rz. 237 Hingegen kann eine Erledigungsgebühr (VV 1002, 1004) entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der zuvor unterlassenen Verfügung durch die Bundesanstalt erledigt und der Anwalt dab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Mahnverfahren

Rz. 87 Das RVG verfolgt eine einheitliche Gesetzessprache, indem die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts jeweils durchweg als Geschäftsgebühr bei außergerichtlichen Tätigkeiten und als Verfahrensgebühr bei gerichtlichen Tätigkeiten bezeichnet wird. Das vereinfacht die Anwendung des Vergütungsverzeichnisses erheblich. So ist schon begrifflich klargestellt, dass der Anwalt ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einstweilige Anordnung beim Vollstreckungsschutz

Rz. 422 Vor der Entscheidung über die vorgenannten Anträge kann im Anwendungsbereich der §§ 765a, 851a und 851b ZPO eine einstweilige Anordnung erlassen werden. Die insoweit entfaltete Tätigkeit des Anwalts wird durch die Vergütung für das Verfahren als solches mit umfasst, es sei denn, es fände darüber eine abgesonderte mündliche Verhandlung statt (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11)....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Teilnahme an der Hauptverhandlung

Rz. 2 Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Anwalt die Gebühren nach VV 4126 ff. Voraussetzung für eine Gebühr nach VV 4126 ff. ist,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) § 721 Abs. 1 ZPO

Rz. 10 Auch im Falle des § 721 Abs. 1 ZPO soll ein selbstständiges Verfahren i.S.d. VV 3334 möglich sein, nämlich dann, wenn das Gericht seinen Willen zur Trennung zum Ausdruck gebracht habe. Das soll etwa durch gesonderte Verhandlung oder durch gesonderte Beweiserhebung geschehen können.[7] Ebenso soll es sich verhalten, wenn das Gericht zunächst über die Räumungsklage ein ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO

Rz. 42 Ergeht im Verfahren nach § 495a ZPO auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO anstelle eines streitigen Urteils, weil der Beklagte nicht auf die Klageschrift nebst Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO innerhalb der gesetzten Frist reagiert hat, entsteht auch in diesem Fall nur eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105. Die Situation ist vergleich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen

Rz. 12 Diese Alternative betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem gerichtlich anberaumten Termin erscheint. Es ist dabei unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses erst in der mündlichen Verhandlung stellt (vgl. § 32 Abs. 1 FamFG und §§ 439, 478 FamFG). Allein die Tatsache der auftragsgemäßen Terminswahrnehmung ist für das Entst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind

Rz. 85 Diese Variante des Entstehens der Terminsgebühr ist der einzig denkbare Fall im Mahnverfahren. Es ist hiernach möglich, die im gerichtlichen Mahnverfahren anfallende Terminsgebühr zu beanspruchen, wenn der Rechtsanwalt mit dem Gegner bzw. dessen Anwalt persönlich oder telefonisch Kontakt aufnimmt, um etwa das bereits anhängige Mahnverfahren bzw. ein beabsichtigtes Mah...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) "Mehrkosten"-Entscheidungen

Rz. 82 Keine Fälligkeit tritt ein, wenn sich aus der Kostenentscheidung nicht der Umfang der jeweiligen Kosten ergibt, wenn also nur über einen zunächst nicht ausscheidbaren Teil der Kosten entschieden wird. Beispiel: In einem Strafverfahren vor dem AG entzieht das Gericht dem Angeklagten gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Hiergegen legt der Verteidiger Beschwerd...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002

Rz. 162 Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nicht vertraglich verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000). Rz. 163 Hingegen kann eine Erledigungsgebühr entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der zuvor unterlassenen Verfügung durch die Regulierungsbehörde e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, einstweilige Verfügung und einstweilige Anordnung (Nr. 2)

Rz. 80 Für das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung ist wegen § 119 ZPO die Beantragung von PKH und deren Bewilligung erforderlich. Außerdem bedarf es für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach Abs. 5 S. 2 Nr. 2 einer ausdrücklichen Beiordnung für diese Ver...mehr