Rz. 138

Ist nach Abs. 2 S. 1 die Verjährung gehemmt worden und ist nach Abs. 2 S. 3 die Hemmung der Vergütung infolge Ruhens des Verfahrens beendet, so beginnt die Hemmung erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

 

Beispiel: Am 5.8.2016 erging das rechtskräftige Urteil. Hiernach wurde die Kostenfestsetzung betrieben. Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde am 18.1.2017 ausgesetzt. Am 11.9.2017 wurde das Kostenfestsetzungsverfahren dann wieder aufgenommen.

Fällig geworden ist die Vergütung nach Abs. 1 S. 2 mit Erlass des rechtskräftigen Urteils, also im August 2016. Die Verjährungsfrist hätte somit mit Ablauf des 31.12.2016 begonnen. Ihr Ablauf war jedoch nach Abs. 2 S. 1 gehemmt. Die Hemmung endete nach Ablauf der drei Monate seit Ruhen des Verfahrens, also mit Ablauf des 18.4.2017.

Mit Fortsetzung des Verfahrens am 11.9.2017 wurde die Verjährung dann auch nach Abs. 2 S. 3 erneut gehemmt. Mit rechtskräftigem Abschluss des Festsetzungsverfahrens schließt sich dann die restliche Verjährungsfrist an.

 

Rz. 139

Mit dem FamFG hat der Gesetzgeber den Wortlaut der Vorschrift korrigiert. Bislang hieß es, dass die Hemmung erneut beginne, wenn "eine der Parteien" das Verfahren weiter betreibe. Durch die geänderte Fassung soll klargestellt werden, dass die Hemmung auch dann erneut ausgelöst wird, wenn das Gericht – etwa in einem Amtsverfahren – die Sache von sich aus weiter betreibt. Zudem heißen die Parteien in Familiensachen jetzt "Beteiligte". Mit der neutraleren Formulierung soll klargestellt werden, dass in allen Fällen der Fortsetzung des Verfahrens die Hemmung erneut eintritt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge