Rz. 180

Im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (EuMVVO) entstehen nur für den Antragsteller die gleichen Gebühren wie im Mahnverfahren nach der ZPO. Er erhält für den Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls die 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305, die sich nach VV 3306 auf 0,5 ermäßigen kann.

Legt der Schuldner Einspruch nach Art. 17 EuMVVO ein, löst dies bereits eine 1,3-Gebühr nach VV 3100 aus.[159] Der Einspruch nach Art. 17 EuMVVO ist nicht mit einem Widerspruch zu vergleichen, den die EuMVVO nicht kennt; er führt ebenso wie der Einspruch nach § 700 ZPO bereits unmittelbar zur Einleitung des streitigen Verfahrens und ist daher ebenso zu vergüten wie der Einspruch gegen einen Strafbefehl.

 

Beispiel: Europäisches Mahnverfahren

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten vor dem AG Berlin Wedding (§ 1087 ZPO) einen Europäischen Zahlungsbefehl über 10.000 EUR. Dagegen legt der Anwalt für den Antragsgegner Einspruch ein.

Für den Anwalt des Antragstellers entsteht eine 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3305. Der Anwalt des Antragsgegners erhält dagegen bereits die Gebühr nach VV 3100.

I. Anwalt des Antragstellers

 
1.

1,0-Verfahrensgebühr, VV 3305

(Wert: 10.000,00 EUR)
  614,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 634,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   120,46 EUR
Gesamt   754,46 EUR

II. Anwalt des Antragsgegners

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000,00 EUR)
  798,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   155,45 EUR
Gesamt   973,65 EUR
[159] OLG Nürnberg AGS 2010, 12 = NJW-Spezial 2010, 157.

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