Rz. 87

Das RVG verfolgt eine einheitliche Gesetzessprache, indem die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts jeweils durchweg als Geschäftsgebühr bei außergerichtlichen Tätigkeiten und als Verfahrensgebühr bei gerichtlichen Tätigkeiten bezeichnet wird. Das vereinfacht die Anwendung des Vergütungsverzeichnisses erheblich. So ist schon begrifflich klargestellt, dass der Anwalt für die Vertretung des Antragstellers im Mahnverfahren eine "Verfahrensgebühr" erhält (VV 3305), die als solche erhöhungsfähig ist. Gleiches gilt für die Vertretung des Antragsgegners (VV 3307). Die Anwendung des VV 1008 scheitert auch nicht daran, dass jeder Schuldner einen gesonderten Mahnbescheid erhält und der gemeinsame Anwalt auf jeden dieser Bescheide hin gesondert tätig werden muss. Die Anspruchstrennung ist lediglich verfahrenstechnisch bedingt und bewirkt keine Aufteilung der Angelegenheit.

 

Rz. 88

Auch die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides wird durch eine "Verfahrensgebühr" abgegolten (VV 3308). Diese Tätigkeit des Anwalts ist nach der Sach- und Interessenlage vergleichbar mit der Beantragung eines Versäumnisurteils. Dafür gibt es eine Terminsgebühr (VV 3105). Demnach wären an sich für den Anwalt von mehreren Antragstellern im Mahnverfahren bei Gegenstandsidentität alle anfallenden Gebühren erhöhungsfähig. Um diese (ungewollte) Konsequenz zu vermeiden, wird in Anm. S. 2 zu VV 3308 ausdrücklich angeordnet, dass VV 1008 nicht anzuwenden ist, wenn sich bereits für denselben Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach VV 3305 erhöht.

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