Rz. 2

Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung erhält der Anwalt die Gebühren nach VV 4126 ff. Voraussetzung für eine Gebühr nach VV 4126 ff. ist,

dass eine Hauptverhandlung stattgefunden und der Verteidiger hieran teilgenommen hat

oder (VV Vorb. 4 Abs. 3 S. 2) dass

eine Hauptverhandlung zwar ursprünglich anberaumt war,
diese dann aber aus Gründen, die der Verteidiger nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet,
der Verteidiger zu diesem Termin auch erscheint und
er keine Kenntnis von der Terminsaufhebung hatte und auch nicht hätte haben müssen.
 

Rz. 3

Die Hauptverhandlung beginnt auch im Berufungsverfahren mit dem Aufruf der Sache (§§ 324 Abs. 1 S. 1, 243 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Gebühr nach VV 4126 entsteht also, sobald der Verteidiger erstmals in der Hauptverhandlung auftritt.

 

Rz. 4

Eine besondere Tätigkeit muss der Anwalt in der Hauptverhandlung nicht entfalten. Es genügt, dass er im Termin – und sei es nur beim Aufruf der Sache – anwesend ist. Der Umfang der Tätigkeit hat lediglich Einfluss auf die Höhe der nach § 14 Abs. 1 zu bestimmenden Gebühr.

 

Rz. 5

Die Gebühren nach VV 4126 ff. decken nicht nur die Vertretung in der Hauptverhandlung ab; auch die Vorbereitung wird erfasst, sofern die Gebühr entsteht; anderenfalls wird die Vorbereitung durch die VV 4124, 4125 abgegolten.

 

Rz. 6

Der Abgeltungsbereich der VV 4126 endet mit dem prozessualen Ende der Hauptverhandlung, also mit der Verkündung des Urteils, der Einstellung des Verfahrens, der Rücknahme der Berufung, der Zurücknahme der Anklage – soweit dies im Berufungsverfahren noch möglich ist[1] – oder dem Erlass eines Verweisungsbeschlusses. Weitere Tätigkeiten nach Schluss der Hauptverhandlung werden jetzt durch die Verfahrensgebühr nach VV 4124 abgegolten, nicht mehr durch die Terminsgebühr.

[1] Meyer-Goßner/Schmitt, § 156 Rn 4.

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