Rz. 42

Ergeht im Verfahren nach § 495a ZPO auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO anstelle eines streitigen Urteils, weil der Beklagte nicht auf die Klageschrift nebst Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO innerhalb der gesetzten Frist reagiert hat, entsteht auch in diesem Fall nur eine 0,5-Terminsgebühr nach VV 3105. Die Situation ist vergleichbar mit der, dass ein schriftliches Versäumnisurteil ergangen ist oder die Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war und ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wurde.[51]

 

Rz. 43

Etwas anderes gilt hingegen, wenn das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung anstelle eines möglichen Versäumnisurteils ein streitiges Endurteil erlassen hat. Hier fällt die volle 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 an, da gerade kein Versäumnisurteil, sondern ein Endurteil ergangen ist. Eine analoge Anwendung der VV 3105 kommt nicht in Betracht.[52]

[51] AG Pforzheim 7.12.2018 – 8 C 121/18, AGS 2019, 6 m. zust. Anm. N. Schneider = NJW-Spezial 2019, 125; AG Mönchengladbach 6.6.2013 – 36 C 595/12, AGS 2013, 383 m. Anm. N. Schneider.
[52] OLG Düsseldorf 19.3.2009 – I-10 W 22/09, AGS 2009, 172 = JurBüro 2009, 364; AG Kleve 23.5.2006 – 30 C 236/05, AGS 2006, 542 m. Anm. Schons; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3105 Rn 37; a.A. AG Freising 17.12.2007 – 7 C 1520/07, AGS 2008, 71 m. Anm. N. Schneider.

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