Rz. 32

Der Streitwert berechnet sich für die Gebühr des VV 3105 nach zutreffender Meinung grundsätzlich aus dem Wert der Hauptsache, auch wenn es im Termin beispielsweise nur um die Vertagung ging.[39] Nach anderer Ansicht[40] ist ein Abschlag vom Hauptsachestreitwert vorzunehmen und der Wert für den prozess- oder sachleitenden Antrag nach § 3 ZPO zu schätzen.

[39] OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 158; OLG Hamm NJW 1971, 2317; zweifelnd: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 23. Aufl., Anh. I Gegenstandswert Rn 394.
[40] OLG Düsseldorf JurBüro 1991, 686; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rn 4559.

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