Rz. 13

Die Reduzierung auf eine 0,5-Terminsgebühr erfolgt nach VV 3105 nur dann, wenn eine Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und durch den Rechtsanwalt lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Die Reduzierung scheidet also – im Hinblick auf die im Gesetzeswortlaut verwendete Formulierung "lediglich" – in denjenigen Fällen aus, in denen der Anwalt im Termin mehr tut, als nur den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils bzw. zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung zu stellen.

 

Beispiel: Hat der Anwalt zunächst mit dem Gericht die Schlüssigkeit der Klage erörtert, erhält er auch dann eine 1,2-Terminsgebühr, wenn er anschließend ein Versäumnisurteil beantragt.[11] Wird im Termin die Klage zurückgenommen, fällt ebenfalls eine 1,2-Terminsgebühr an, da der Anwalt keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt hat.[12]

Die volle Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn zunächst der Ablehnungsantrag des Gegners erörtert wird und erst nach Verkündung des Beschlusses zum Ablehnungsgesuch der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird.[13]

 

Rz. 14

Soweit sich die weitergehende Tätigkeit des Anwalts im Termin nur auf einen Teil des Gegenstands bezieht, ist nach zutreffender Meinung die Terminsgebühr für die Teilgegenstände differenziert unter Beachtung von § 15 Abs. 3 zu berechnen.[14] Nach anderer Ansicht führt schon die Erörterung nur über Teilbeträge dazu, dass der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr aus dem vollen Hauptsachestreitwert erhält.[15]

 

Beispiel: Es wird Klage über 10.000 EUR nebst 10 % Zinsen für ein Jahr erhoben. In der mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte ohne Anwalt. Das Gericht erörtert mit dem Klägervertreter den Zinsanspruch, woraufhin dieser die Zinsforderung auf 5 % reduziert. Sodann ergeht ein entsprechendes Versäumnisurteil.

Der Anwalt erhält eine 0,5-Terminsgebühr aus 10.000 EUR sowie eine 1,2-Terminsgebühr aus 1.000 EUR (Zinsanspruch), maximal jedoch eine 1,2-Terminsgebühr aus 10.000 EUR (§ 15 Abs. 3).

 

Rz. 15

Macht der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung keine Ausführungen zur Sach- oder Rechtslage und stellt auch keinen Antrag, trifft das Gericht aber von Amts wegen eine Entscheidung zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung, fällt eine reduzierte 0,5-Terminsgebühr durch die Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 1 an. Insofern ist es – soweit das Gericht von Amts wegen eine Entscheidung zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung trifft – für die Entstehung der Terminsgebühr unbeachtlich, welche Tätigkeit der anwesende Anwalt zuvor gemacht hat.[16]

[11] So auch: BGH 24.1.2007 – IV ZB 21/06, AGS 2007, 226 (Erörterung der Anträge bzw. einer Einigungsmöglichkeit); Thür. OLG 19.1.2015 – 1 W 18/15, AGS 2015, 323 m. Anm. Schons, OLG Naumburg 18.11.2013 – 2 W 23/13 (KfB), AGS 2014, 388; KG AGS 2009, 60 = RVGreport 2009, 18 = JurBüro 2009, 29 (Erörterung der Zulässigkeit der Klage); OLG Köln AGS 2006, 224 m. Anm. Schons; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3105 Rn 41 ff.
[12] LAG Baden-Württemberg 2.8.2010 – 5 Ta 135/10, AGS 2010, 528 m. Anm. N. Schneider, der zutreffend darauf hinweist, dass der Beklagte in solchen Fällen schon deshalb vor Kosten geschützt wird, als die Kosten bei einer Klagerücknahme im Regelfall der Kläger zu tragen hat.
[13] LG Paderborn 25.8.2014 – 4 O 221/13, AGS 2015, 272 = JurBüro 2015, 35.
[14] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3105 Rn 42; OLG Köln 5.12.2005 – 17 W 232/05, AGS 2006, 224 m. krit. Anm. Schons.
[15] Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, VV 3105 Rn 13.
[16] KG 11.3.2008 – 1 W 232/06, AGS 2008, 541 = RVGreport 2008, 307 = NJW-Spezial 2008, 732.

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