Leitsatz (amtlich)
1. Ist die (volle) Terminsgebühr bereits wegen des ersten Termins angefallen, kommt es nicht darauf an, dass im zweiten Termin die Voraussetzungen für eine (verminderte) Terminsgebühr nach VV Nr. 3105 RVG erfüllt worden sind.
2. Erörtert das Gericht in einem Termin, in dem eine Partei nicht erschienen ist, mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenpartei die Sach- und Rechtslage, so löst dies eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG auch dann aus, wenn die erschienene Partei keinen Sachantrag stellt.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 10.01.2013; Aktenzeichen 9 U 299/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Magdeburg vom 10.1.2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des vollstreckbaren Versäumnisurteils des LG Magdeburg vom 6.9.2012 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.273 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 4.12.2012 festgesetzt.
Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 237 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Anwaltsvertrag im Wege der Teilklage i.H.v. (vorerst) 5.085,71 EUR geltend gemacht. Das LG hat am 28.6.2012 einen (frühen ersten) Termin durchgeführt; zu diesem Termin ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verhandlungsbereit erschienen, für die Beklagte jedoch niemand. Nach dem Inhalt des Protokolls hat eine Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden, in deren Verlauf das Gericht den Hinweis auf fehlende Unterlagen erteilt und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin Verlegung des Termins beantragt hat. Dem Klägervertreter ist eine befristete Auflage gemacht worden; sodann ist als Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung der 6.9.2012 bestimmt worden. Im Termin vom 6.9.2012, zu dem die Beklagte wiederum trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, hat die Klägerin - anwaltlich vertreten - Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt; daraufhin ist antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2012, beim LG eingegangen am 4.12.2012, hat Klägerin die Festsetzung ihrer Kosten i.H.v. insgesamt 865 EUR unter Hinzusetzung aller nicht verbrauchten Gerichtskosten (hier: 408 EUR) beantragt. Bestandteil des Kostenfestsetzungsantrags ist eine 1,2-fache Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG nach dem Kostenstreitwert des Verfahrens in erster Instanz (5.085,71 EUR) i.H.v. 405,60 EUR.
Mit ihrem Beschluss vom 10.1.2013 hat die Rechtspflegerin des LG Magdeburg die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten i.H.v. 1.036,40 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 4.12.2012 festgesetzt. Dabei hat sie lediglich eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3105 RVG mit einem Gebührenansatz von 0,5, d.h. i.H.v. 169 EUR, berücksichtigt.
Gegen diesen, ihr am 12.2.2013 zugegangenen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26.2.2013. Sie meint, dass eine Anwendung der Vorschrift in VV Nr. 3105 RVG nicht in Betracht komme, weil dort ausdrücklich von einem Termin die Rede sei, hier aber zwei Termine stattgefunden hätten.
Die Rechtspflegerin hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, weil ihres Erachtens im ersten Termin keine Tätigkeiten erbracht worden seien, die eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3105 RVG hätten entstehen lassen; sie hat die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
Die Prozessparteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, haben hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
B. Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und die erforderliche Mindestbeschwer ist überschritten. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das LG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG nicht angefallen sei.
Eine Terminsgebühr fällt in jedem Rechtszug nur einmal an. Werden mehrere Termine der mündlichen Verhandlung durchgeführt, so ist im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen, ob die beantragte Terminsgebühr durch einen der durchgeführten Termine entstanden ist; auf die weiteren Termine kommt es dann nicht.
Das LG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin am 6.9.2012 eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG, wie beantragt, nicht entstanden ist, weil bei isolierter Betrachtung des Verlaufs dieser Sitzung und der darin entfalteten Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Voraussetzungen der Vorschrift des VV Nr. 3105 RVG erfüllt worden sind; in einem solchen Falle verdrängt VV Nr. 3105 RVG die Anwendbarkeit des VV N...