Rz. 37

Diese Alternative betrifft diejenigen Verfahren, die nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag eingeleitet werden. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst werden jedoch die Amtsverfahren, die für ihre Einleitung keines Antrags bedürfen. Hier kann ein dennoch gestellter Antrag auch keine Gebühr auslösen.[29] Verfahrenseinleitende Anträge sind insbesondere:

die Einlegung eines Rechtsmittels, wobei die Ankündigung eines bestimmten Rechtsmittelantrags ebenso entbehrlich ist wie dessen Begründung,[30]
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Anordnung,
der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens,
der Antrag des Antragsgegners auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs. 1 ZPO.[31]
der Antrag auf Übergang vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren,[32] unabhängig davon, ob dieser Antrag separat oder bereits im Mahnbescheidsantrag gestellt wird,[33]
der Einspruch gegen einen europäischen Zahlungsbefehl[34] – das OLG Nürnberg hat zutreffend darauf abgestellt, dass dieser eher dem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid entspreche als dem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, da das Europäische Mahnverfahren nur einstufig ist.

Keine verfahrenseinleitenden Anträge im Sinne von VV 3101 sind:

der Antrag des Beklagten auf Terminsanberaumung gemäß § 697 Abs. 3 ZPO – dieser löst bei anschließender Klagerücknahme nur die reduzierte Verfahrensgebühr nach VV 3101 aus.[35]
der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe[36] – stellt der Prozessbevollmächtigte nur den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ohne dass gleichzeitig (unbedingt) Klage erhoben wird, erhält er nur die Gebühr nach VV 3335.
[29] Vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 212.
[30] OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 26; OLG Koblenz JurBüro 1986, 1830.
[31] KG JurBüro 1984, 1362; OLG Hamm JurBüro 1989, 980; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3101 Rn 24; Mock, AGS 2004, 45.
[32] OLG Schleswig JurBüro 1984, 405; LG Kiel JurBüro 1998, 360.
[33] OLG Köln AGS 2007, 344 m. Anm. N. Schneider; OLG Hamburg MDR 1994, 520.
[34] OLG Nürnberg 18.11.2009 – 5 W 2094/09, AGS 2010, 12; N. Schneider, NJW-Spezial 2018, 603, 604.
[35] OLG Karlsruhe 14.9.1993 – 3 W 49/93, MDR 1993, 1246.
[36] OLG Saarbrücken JurBüro 1987, 713.

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