Rz. 125

Die Beweisaufnahme beginnt mit Eröffnung des Termins, in dem die Beweisaufnahme durchgeführt werden soll. Sie endet mit Durchführung der Beweiserhebung, also beispielsweise mit Beendigung der Inaugenscheinnahme bzw. Entlassung der Zeugen oder Sachverständigen. Es reicht nicht aus, dass der Beweisbeschluss lediglich erlassen wird, da damit noch kein Termin stattgefunden hat. In der täglichen Praxis hat dies für den Rechtsanwalt erhebliche Konsequenzen: Wird der Beweisbeschluss vor einer Durchführung der Beweisaufnahme wieder aufgehoben oder die Klage zurückgenommen, ist allein durch den vorangegangenen Erlass eines Beweisbeschlusses eine Terminsgebühr nicht angefallen. Gleiches gilt bei einer Beweisaufnahme vor der mündlichen Verhandlung gemäß § 358a ZPO. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht in den dort genannten Fällen eine Beweisaufnahme schon vor der mündlichen Verhandlung ausführen lassen, soweit angeordnet wird:

1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter
2. die Einholung amtlicher Auskünfte
3. eine schriftliche Beantwortung einer Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 ZPO
4. die Begutachtung durch Sachverständige
5. die Einnahme eines Augenscheins.

Bei einer Durchführung der Beweisaufnahme gemäß Ziff. 2, 3 oder 4 entsteht für den Rechtsanwalt im Regelfall keine Terminsgebühr, da es regelmäßig im Rahmen dieser Beweisaufnahmearten nicht zu einem Termin kommt. Der Rechtsanwalt wird also darauf achten müssen, ob er etwa im Falle einer Klagerücknahme die Terminsgebühr auf andere Weise verdient hat, etwa durch Besprechungen mit der Gegenseite ohne Beteiligung des Gerichts.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge