Rz. 162

Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nicht vertraglich verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000).

 

Rz. 163

Hingegen kann eine Erledigungsgebühr entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der zuvor unterlassenen Verfügung durch die Regulierungsbehörde erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den einzelnen Erfordernissen vgl. VV 1002 Rdn 1 ff.).

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