Rz. 87

Mit der Vorschrift des § 17 Nr. 1 ist der Begriff der Angelegenheit in gerichtlichen Verfahren nur in einer Richtung zum Teil festgelegt: Jedes prozessuale Verfahren ist eine eigene Angelegenheit. Andererseits ist es aber durchaus möglich, dass innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs mehrere Angelegenheiten vorliegen.

 

Rz. 88

Der Umfang des Gebührenrechtszugs i.S.d. RVG, also der Umfang der Angelegenheit, unterscheidet sich von dem Rechtszug im prozessrechtlichen Sinne mitunter erheblich. Ein einheitlicher prozessualer Rechtszug kann gebührenrechtlich aus mehreren Rechtszügen (Angelegenheiten) bestehen.

 

Beispiel: Die Forderung wird zunächst im Urkundenmahnverfahren geltend gemacht. Nach Widerspruch schließt sich der Urkundenprozess an. Nach Erlass eines Vorbehaltsurteils wird die Sache im Nachverfahren fortgesetzt.

Prozessual liegt ein einziger Rechtszug vor. Nach dem RVG liegen dagegen drei Rechtszüge vor:

das Mahnverfahren (§ 17 Nr. 2; VV 3305),
das streitige (Urkunden-)Verfahren (§ 17 Nr. 4; VV Vorb. 3 Abs. 7) und
das Nachverfahren (§ 17 Nr. 4; VV Vorb. 3 Abs. 7).

Nach dem GKG wiederum sind nur zwei Rechtszüge gegeben:

das Mahnverfahren (GKG-KostVerz. 1110) sowie
das Prozessverfahren erster Instanz (GKG-KostVerz. 1210).
 

Rz. 89

Umgekehrt können mehrere prozessuale Rechtszüge eine einzige Angelegenheit darstellen.

 

Beispiel: Gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO lässt der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Beschwerde einlegen.

Gebührenrechtlich liegt nur eine einzige Angelegenheit vor (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a. Prozessual handelt es sich jedoch um zwei Rechtszüge. Die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO wird vom AG ausgesprochen; über die Beschwerde entscheidet das LG.

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