Rz. 10

Auch im Falle des § 721 Abs. 1 ZPO soll ein selbstständiges Verfahren i.S.d. VV 3334 möglich sein, nämlich dann, wenn das Gericht seinen Willen zur Trennung zum Ausdruck gebracht habe. Das soll etwa durch gesonderte Verhandlung oder durch gesonderte Beweiserhebung geschehen können.[7] Ebenso soll es sich verhalten, wenn das Gericht zunächst über die Räumungsklage ein Teilurteil erlässt und dann erst über die Räumungsfrist gesondert verhandelt. In dem Erlass eines Teilurteils liege dann eine Zäsur, die zur Trennung der beiden Verfahren führe.[8] Diese Auffassungen sind jedoch unzutreffend. In allen Fällen bleibt das verbundene Verfahren erhalten, abgesehen davon, dass eine Trennung der Verfahren prozessual gar nicht zulässig sein dürfte.[9]

[7] Hansens, BRAGO, § 50 Rn 1.
[8] Tschischgale, JurBüro 1966, 1010; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG, 8. Aufl., VV 3334 Rn 190.
[9] Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, VV 3334 Rn 9.

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