Rz. 24

Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren sind stets gegenüber der Hauptsache gesonderte Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4 Buchst. a) u. b). Dies gilt sowohl dann, wenn anlässlich des Berufungsverfahrens erstmals ein Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gestellt wird als auch dann, wenn sowohl gegen das Urteil im Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren und in der Hauptsache Berufung eingelegt wird. Lediglich die Höhe der Gebühren kann hier unterschiedlich sein (siehe VV Vorb. 3.2 Rdn 6 ff.).

 

Rz. 25

Das Gleiche gilt für einstweilige Anordnungsverfahren, die nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) ebenfalls eigene Angelegenheiten darstellen. Auch hier ist VV Vorb. 3.2 Abs. 2 anzuwenden.

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