Rz. 237

Beschwerdeverfahren wegen des Hauptgegenstands des einstweiligen Rechtsschutzes wurden in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten bisher nach den VV 3500, 3513 vergütet. Versuche, zu einer analogen Anwendung der VV Vorb. 3.2.1 zu gelangen oder über einen Umkehrschluss aus VV Vorb. 3.2 zu erreichen, dass die höheren Gebühren eines Berufungsverfahrens gelten, sind von der Rechtsprechung[73] zurückgewiesen worden. Weder konnte also die höhere Verfahrensgebühr noch die höhere Terminsgebühr eines Berufungsverfahrens beansprucht werden. Auch gab es – im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren – keinen Sondertatbestand für die Terminsgebühr (VV 3514), wenn das Beschwerdegericht die mündliche Verhandlung anberaumte. Es blieb hier vielmehr stets bei den einfachen Gebühren. Mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG entstehen für den Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie in einem Berufungsverfahren. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass in den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache die geringeren Beschwerdegebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5 nicht angemessen sind, da diese Verfahren häufig sehr viel Arbeit und Aufwand verursachen und eine hohe Verantwortung des Anwalts gegeben ist. Daher hat der Gesetzgeber die Beschwerden gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im einstweiligen Rechtsschutz in den Katalog der VV Vorb. 3.2.1 als neue Nr. 3 Buchst. a) aufgenommen. Der Anwalt erhält jetzt die gleichen Gebühren wie in einem Berufungsverfahren.

 

Rz. 238

Für Beschwerden gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es dagegen bei den Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5, also bei den Gebühren der VV 3500, 3513 geblieben.

 

Rz. 239

Für das Betreiben des Geschäfts (VV Vorb. 3 Abs. 2) im Beschwerdeverfahren erhält der Anwalt eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3200. Soweit es zu einem Termin kommt, erhält er eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3202.

 

Rz. 240

Kommt es hier zu einer Einigung oder Erledigung, entsteht nach Anm. Abs. 1 zu VV 1004 eine 1,3-Einigungs- oder Erledigungsgebühr.

[73] OVG Sachsen-Anhalt AGS 2012, 330 m. Anm. N. Schneider.

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