Rz. 136

Weist das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde gegeben (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dieses Beschwerdeverfahren wiederum stellt gem. § 17 Nr. 1 eine eigene Angelegenheit dar, die nach den VV 3500 ff. zu vergüten ist.

 

Rz. 137

Wird eine solche Beschwerde eingereicht, hat das Beschwerdegericht prozessual zwei Möglichkeiten:

Das Beschwerdegericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dann ergeht die Entscheidung im Beschlussverfahren.
Das Beschwerdegericht kann aber auch eine mündliche Verhandlung anordnen. In diesem Fall gelten für das Verfahren die allgemeinen Regelungen für das Urteilsverfahren.[48]
 

Rz. 138

Während im Beschlussverfahren die 0,5-Terminsgebühr nach VV 3513 entsteht (nur möglich bei Mitwirkung an einer Besprechung zur Erledigung des Verfahrens), richtet sich die Terminsgebühr im Urteilsverfahren nach VV 3514 und beträgt 1,2.

 

Rz. 139

Nach der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung des sollte die höhere 1,2-Terminsgebühr der VV 3514 nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann anfallen, wenn das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschied. Durch die Neufassung der VV 3514 ist jetzt klargestellt worden, dass in allen Fällen, in denen das Beschwerdegericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und damit zu erkennen gibt, dass es vom Beschlussverfahren in das Urteilsverfahren übergehen will, die höhere Terminsgebühr anfällt.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren entscheidet das OLG ohne mündliche Verhandlung.

Im Verfügungsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3100. Für das Beschwerdeverfahren entsteht die Beschwerdegebühr nach VV 3500.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an und entscheidet hiernach durch Urteil.

Im Verfügungsverfahren entsteht wiederum die Verfahrensgebühr nach VV 3100. Im Beschwerdeverfahren entsteht neben der Verfahrensgebühr nach VV 3500 wiederum die Terminsgebühr der VV 3513, allerdings in der Höhe der VV 3514.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500   167,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3513, 3514   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 587,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   111,68 EUR
Gesamt   699,48 EUR
 

Rz. 140

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Obwohl es jetzt nicht mehr zu einem Urteil gekommen ist, wird ebenso wie im vorangegangenen Beispiel abgerechnet. Nach früheren Recht wäre dem Wortlaut zur Folge nur eine 0,5-Terminsgebühr angefallen.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort nimmt der Antragsteller seinen Antrag oder seine Beschwerde zurück.

Auch jetzt fällt – im Gegensatz zum früheren Recht – eine Terminsgebühr an, obwohl es nicht mehr zu einem Urteil gekommen ist. Abzurechnen ist wie im vorgenannten Beispiel.

 

Rz. 141

 

Beispiel: Das LG lehnt die Anordnung eines Arrests (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort einigen sich die Parteien.

Im Verfügungsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3100 (siehe Beispiele 81 ff.). Im Beschwerdeverfahren entsteht neben der Verfahrensgebühr nach VV 3500 wiederum eine Terminsgebühr nach VV 3513, 3514, auch wenn eine Entscheidung nicht ergangen ist. Entscheidend ist, dass die mündliche Verhandlung anberaumt war und dort verhandelt wurde.

Hinzu kommt eine Einigungsgebühr nach VV 1000. Da es sich nicht um ein Berufungsverfahren handelt, bleibt es bei einer 1,0-Gebühr nach VV 1003; die Erhöhung nach VV 1004 ist nicht einschlägig.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500   167,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3513, 3514   400,80 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003   334,00 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 921,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   175,14 EUR
Gesamt   1.096,94 EUR
[48] Musielak/Huber, ZPO, § 921 Rn 14.

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