Rz. 5

Entscheidet das Beschwerdegericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, so galt immer schon VV 3514. Die Terminsgebühr der VV 3513 beläuft sich jetzt nicht mehr auf 0,5, sondern wird nach VV 3514 auf 1,2 angehoben. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr der VV 3500 bleibt es dagegen bei 0,5.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an und entscheidet hiernach durch Urteil.

Im Verfügungsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3100. Im Beschwerdeverfahren entsteht neben der Beschwerdegebühr nach VV 3500 die Terminsgebühr der VV 3513, jetzt allerdings in der Höhe der VV 3514, also in Höhe von 1,2. Dies war auch nach dem bisherigen Wortlaut der Fall.

I. Verfügungsverfahren vor dem LG (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 454,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   86,30 EUR
Gesamt   540,50 EUR

II. Beschwerdeverfahren vor dem OLG (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500   167,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3513, 3514   400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 587,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   111,68 EUR
Gesamt   699,48 EUR

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