Rz. 11

Ebenso entsteht die höhere Terminsgebühr, wenn die Parteien im Termin eine Einigung erzielen.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort einigen sich die Parteien.

Im Verfügungsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr nach VV 3100 (siehe Beispiel Rdn 5). Im Beschwerdeverfahren entsteht neben der Verfahrensgebühr nach VV 3500 wiederum eine Terminsgebühr nach VV 3513, 3514, auch wenn eine Entscheidung nicht ergangen ist. Entscheidend ist, dass die mündliche Verhandlung anberaumt war und dort verhandelt wurde. Das wird jetzt durch die Neufassung klargestellt.

Hinzu kommt eine Einigungsgebühr nach VV 1000. Da es sich nicht um ein Berufungsverfahren handelt, bleibt es bei einer 1,0-Gebühr nach VV 1003; die Erhöhung nach VV 1004 ist nicht einschlägig (siehe Rdn 24).

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500

(Wert: 5.000 EUR)
  167,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3513, 3514

(Wert: 5.000 EUR)
  400,80 EUR
3.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 5.000 EUR)
  334,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 921,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   175,14 EUR
Gesamt   1.096,94 EUR

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