Rz. 15

Nicht eindeutig geregelt ist der Fall, wenn die Parteien einen schriftlichen Vergleich abschließen.

 

Rz. 16

War noch kein Termin anberaumt, dürfte eine analoge Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 von vornherein ausscheiden.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren schließen die Parteien einen schriftlichen Vergleich, durch den das Verfahren erledigt wird. Das OLG hatte (noch) keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Da im Verfahren über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist, sind die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 nicht erfüllt, sodass der schriftliche Vergleich zwar eine Einigungsgebühr auslöst, aber keine Terminsgebühr.

Abzurechnen ist also wie folgt:

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500   167,00 EUR
2. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003   334,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 521,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   98,99 EUR
Gesamt   619,99 EUR
 

Rz. 17

Hatte das Gericht dagegen bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und wird dieser Termin dann entbehrlich, weil die Parteien doch noch einen schriftlichen Vergleich schließen, so muss gemäß Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 die Vorschrift der VV 3514 analog anzuwenden sein, weil nach Übergang ins Urteilsverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 sprechen dafür. Würde man hier eine Terminsgebühr ablehnen, wäre gerade ein Anreiz geschaffen, die Sache nicht außergerichtlich zu erledigen, sondern erst im gerichtlichen Termin, der für das Gericht aber wiederum zusätzlichen Zeit- und Arbeitsaufwand bedeuten würde.

 

Beispiel: Wie vorangegangenes Beispiel (siehe Rdn 16); jedoch hatte das OLG bereits Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Jetzt entsteht analog Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 auch eine Terminsgebühr nach VV 3514.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500   167,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3513, 3514   400,80 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003   334,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 921,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   175,14 EUR
Gesamt   1.096,94 EUR

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