Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
1002

Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt……

Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
1,5

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