Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
1002

Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt……

Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
1,5

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung der VV 1002 entspricht der früheren des § 24 BRAGO mit einer klarstellenden Ergänzung in Anm. S. 2 sowie einer Erhöhung des bisherigen Gebührensatzes in den Fällen, in denen noch kein Verfahren in der 1. Instanz anhängig ist, auf 1,5. Hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes enthalten VV 1003 für den Fall eines bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens und VV 1004 für den Fall, dass hinsichtlich des Gegenstandes ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist, gesonderte Regelungen (siehe Rdn 28 ff.).

In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist eine vergleichsweise Regelung nur möglich, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000). Dies trifft nur auf bestimmte Teilbereiche des öffentlichen Rechts zu. Welche Teilbereiche dies sind, ergibt sich aus dem für den Einzelfall maßgebenden materiellen öffentlichen Recht. So ist anerkannt, dass Vergleiche z.B. in Umlegungsverfahren zulässig sind. In Verfahren vor den Finanzbehörden und -gerichten wird ein Vergleich üblicherweise nicht zustande kommen,[1] wobei streitig ist, ob ein Vergleichsschluss rechtlich überhaupt zulässig ist.[2]

 

Rz. 2

Die Erledigungsgebühr dient dazu, den Anwalt in Fällen, in denen ein Vergleich nicht möglich ist, aber aufgrund seiner über das normale, mit dem Betreiben des Verfahrens üblicherweise verbundene Maß hinausgehenden Tätigkeit der angefochtene Verwaltungsakt zurückgenommen oder in sonstiger Weise erledigt wird, für diese seine für alle Beteiligten nützlichen Bemühungen um eine Lösung ohne gerichtliche Entscheidung mit einer zusätzlichen Gebühr zu entlohnen. Der Vorteil für den Mandanten liegt darin, dass er sich die mit einem Weiterbetreiben des Verfahrens verbundenen Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, Zeitverluste sowie Kostenrisiken erspart; für das Gericht besteht er darin, dass es eine streitige Entscheidung zur Sache nicht zu erlassen braucht. Der Anwalt soll in dieser Situation nicht schlechter stehen, nur weil – bei vergleichbarem zusätzlichem Arbeitsaufwand – ein Vergleich aufgrund des materiell-öffentlichen Rechts nicht möglich ist. Aus diesem Normzweck[3] ergibt sich andererseits, dass hinsichtlich desselben Gegenstandes eine Erledigungsgebühr nicht zusätzlich zu einer Vergleichsgebühr[4] geltend gemacht werden kann.

 

Rz. 3

Die Gebühr kann für jeden Anwalt entstehen, auch für den, der nur beratend tätig geworden ist, wenn er nur in dem erforderlichen Maße an der Erledigung mitgewirkt hat, was jetzt durch die Neufassung der VV Vorb. 1 klargestellt worden ist.[5] Im Hinblick auf die Erledigungsgebühr, die in Angelegenheiten entsteht, in denen nach Betragsrahmengebühren abzurechnen ist (§ 3 Abs. 1 Abs. 2), wird dies nunmehr auch durch Anm. Abs. 1 S. 4 zu VV 1005 klargestellt. Dort ist bestimmt, dass in Angelegenheiten, in denen dem Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 zusteht, die (Einigungs-) oder Erledigungsgebühr die Hälfte des in der Anm. zu VV 2302 genannten Betrages, also die Hälfte der Schwellengebühr, mithin ½ von 360 EUR, also 180 EUR beträgt (siehe dazu VV 1005–1006 Rdn 13 ff.).

 

Rz. 4

Ist der Anwalt allerdings im Wege der Beratungshilfe tätig geworden, verdrängt die spezielle Regelung des VV 2508 die der VV 1002, die aber ausweislich der Anm. Abs. 1 zu VV 2508 im Übrigen tatbestandlich erfüllt sein muss.

Verdrängt wird die Regelung der VV 1002 auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, durch die Regelung in VV 1005 bis 1006. Gehören weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, findet gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 das GKG Anwendung und damit VV 1002 (§ 197a SGG; vgl. auch VV 1005–1006 Rdn 2).

 

Rz. 5

VV 1002 stimmt auch nicht mit VV 5115 überein, der die Erledigung in Bußgeldsachen betrifft und ein Weniger an anwaltlicher Mitwirkung voraussetzt. Die zu VV 5115 entwickelten Grundsätze lassen sich daher nicht auf VV 1002 übertragen.[6]

[1] FG Köln EFG 2009, 515; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1002 Rn 3.
[2] Vgl. FG Hamburg EFG 2011, 1468; FG Bremen EFG 2000, 95.
[3] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1002 Rn 3; Hartmann/Toussaint, KostR, RVG VV 1002 Rn 2; Just, NVwZ 2003, 181.
[4] So die h.M., vgl. VGH Mannheim NVwZ-RR 2000, 329; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 1002 Rn 65; Hansens/Braun/Schneider, Teil 5 Rn 13; Mayer/Kroiß, RVG, VV 1002 Rn 3; Bischof/Curkovic, RVG, VV 1002 Rn 4; Hartung/Schons/Enders, RVG, VV 1002 Rn 9; a.A. Hartmann/Toussaint, KostR, RVG VV 1002 Rn 1.
[5] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 1002...

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