Gesetzestext

 

Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz können vor dem OLG

Sanierungsverfahren

und

Reorganisationsverfahren

zur Stabilisierung des Finanzmarktes durch Sanierung oder Reorganisation von Kreditinstituten i.S.d. § 1 Abs. 1 KWG mit Sitz im Inland eingeleitet werden.

 

Rz. 2

Die Verfahren finden vor dem OLG statt und richten sich nach den Vorschriften der ZPO (§ 1 Abs. 2 Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz).

 

Rz. 3

Besondere Gebührentatbestände für diese Verfahren sind im RVG nicht vorgesehen. Die Verfahren sind weder in VV 3300 erwähnt, was nahe gelegen hätte, noch in VV Vorb. 3.2.1. Der Anwalt erhält also die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1, den VV 3100 ff.

B. Streitwert im gerichtlichen Verfahren

 

Rz. 4

Die Gerichtskosten des Verfahrens, die in Teil 1 Hauptabschnitt 6, Unterabschnitt 5 des GKG-KostVerz. (Nrn. 1650 ff.) geregelt sind, richten sich gemäß dem ebenfalls neu eingeführten § 53a GKG nach der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses vor der Stellung des Antrags auf Durchführung des Sanierungs- oder Reorganisationsverfahrens.

 

Rz. 5

Der Höchstwert, der in aller Regel erreicht sein wird, beträgt 30 Mio. EUR (§ 39 Abs. 2 GKG). Er kann für die Anwaltsgebühren unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 auf bis zu 100 Mio. EUR angehoben werden.

C. Gegenstandswert bei Vertretung des Kreditinstituts

 

Rz. 6

Vertritt der Anwalt das Kreditinstitut, so gilt für ihn über § 23 Abs. 1 S. 1 der Wert des gerichtlichen Verfahrens (siehe Rdn 4).

 

Rz. 7

Dieser Wert ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen festzusetzen. Der Anwalt ist nach § 32 Abs. 1 an diese Festsetzung gebunden, die er allerdings aus eigenem Recht angreifen kann (§ 32 Abs. 2).

 

Rz. 8

Auf diesen Wert des § 53a GKG ist auch abzustellen, soweit der Anwalt außergerichtlich tätig ist (§ 23 Abs. 1 S. 3).

D. Gegenstandswert bei Vertretung eines Gläubigers

 

Rz. 9

Vertritt der Anwalt nur einen Gläubiger, der nach § 12 des Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz am Verfahren beteiligt ist, gilt für ihn nicht der volle Wert des gesamten Verfahrens. Für ihn ist vielmehr nach § 24 nur auf den Nennwert der den Gläubiger betreffenden Forderung abzustellen. Diese Regelung war erforderlich, da anderenfalls auf für die Vertretung eines Gläubigers nach § 23 Abs. 1 S. 1 gemäß § 53a GKG auf die Bilanzsumme des Kreditinstituts abzustellen gewesen wäre. Das würde dem Interesse des Gläubigers aber in keiner Weise gerecht.[1]

 

Rz. 10

Ist der Gläubiger mit mehreren Forderungen betroffen, werden deren Nennwerte nach § 22 Abs. 1 zusammengerechnet.

 

Rz. 11

Der Höchstwert – auch bei mehreren Forderungen – beträgt 30 Mio. EUR. Soweit der Anwalt allerdings mehrere Gläubiger wegen verschiedener Forderungen vertritt, kann sich der Wert nach § 22 Abs. 2 auf bis zu 100 Mio. EUR erhöhen.

 

Rz. 12

Der für den betreffenden Anwalt geltende Gegenstandswert ist auf Antrag eines Beteiligten im Verfahren nach § 33 gesondert festzusetzen. Hiergegen ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 gegeben, die innerhalb von zwei Wochen zu erheben ist.

[1] So die Begründung zu § 24 (BT-Drucks 17/3024, S. 83).

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