Rz. 9

Vertritt der Anwalt nur einen Gläubiger, der nach § 12 des Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz am Verfahren beteiligt ist, gilt für ihn nicht der volle Wert des gesamten Verfahrens. Für ihn ist vielmehr nach § 24 nur auf den Nennwert der den Gläubiger betreffenden Forderung abzustellen. Diese Regelung war erforderlich, da anderenfalls auf für die Vertretung eines Gläubigers nach § 23 Abs. 1 S. 1 gemäß § 53a GKG auf die Bilanzsumme des Kreditinstituts abzustellen gewesen wäre. Das würde dem Interesse des Gläubigers aber in keiner Weise gerecht.[1]

 

Rz. 10

Ist der Gläubiger mit mehreren Forderungen betroffen, werden deren Nennwerte nach § 22 Abs. 1 zusammengerechnet.

 

Rz. 11

Der Höchstwert – auch bei mehreren Forderungen – beträgt 30 Mio. EUR. Soweit der Anwalt allerdings mehrere Gläubiger wegen verschiedener Forderungen vertritt, kann sich der Wert nach § 22 Abs. 2 auf bis zu 100 Mio. EUR erhöhen.

 

Rz. 12

Der für den betreffenden Anwalt geltende Gegenstandswert ist auf Antrag eines Beteiligten im Verfahren nach § 33 gesondert festzusetzen. Hiergegen ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 gegeben, die innerhalb von zwei Wochen zu erheben ist.

[1] So die Begründung zu § 24 (BT-Drucks 17/3024, S. 83).

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