Rz. 12

Die höhere Terminsgebühr wirkt sich auch dann aus, wenn es nicht mehr zu dem anberaumten Termin kommt, weil die Anwälte die Sache untereinander besprochen und erledigt haben. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die höhere Terminsgebühr nach VV 3514 auch dann anfallen, wenn nach Terminsbestimmung eine Besprechung der Anwälte geführt wird, und sich die Sache dann ohne gerichtlichen Termin erledigt.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Daraufhin verhandeln die Anwälte außergerichtlich nochmals, worauf der Antrag oder die Beschwerde zurückgenommen werden oder das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.

Durch die Besprechung der Anwälte ist eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ausgelöst worden. Da das Gericht bereits einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat, gilt der höhere Gebührensatz der VV 3514.

Abzurechnen ist also wie folgt:

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500

(Wert: 5.000 EUR)
  167,00 EUR
2.

1,2-Terminsgebühr, VV 3513, 3514

(Wert: 5.000 EUR)
  400,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 587,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   111,68 EUR
Gesamt   699,48 EUR

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