Rz. 21

Zu berücksichtigen ist, dass nach dem RVG jede Angelegenheit gesondert fällig wird. Folglich ist auch für jede Angelegenheit der Steuersatz gesondert zu prüfen. Daher kann es vorkommen, dass im Laufe des Mandats der Steuersatz wechselt, wenn das Mandat mehrere Angelegenheiten umfasst.

 

Beispiel: Der Anwalt ist in einer Zivilsache tätig. Das Landgericht hatte im Mai 2020 durch Urteil entschieden. Hiergegen ist Berufung erhoben worden, über die das OLG im Dezember 2020 entschieden hat. Im Januar 2021 wird vollstreckt.

Die erste Instanz ist vor dem 30.6.2020 fällig geworden, so dass hierfür mit 19 % abzurechnen ist.

Im Berufungsverfahren gilt dagegen der Steuersatz von 16 %, da hier die Fälligkeit im August 2020 eingetreten ist.

Für die Vollstreckung gilt dagegen wieder 19 %.

 

Beispiel: Der Anwalt hatte im April 2020 bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Unterhalt eingereicht und gleichzeitig auch den Hauptsacheantrag zum Unterhalt. Über die einstweilige Anordnung ist im Mai entschieden worden. Hinsichtlich der Hauptsache fand der Termin zur mündlichen Verhandlung im August 2020 statt. Dort wurde ein Vergleich geschlossen.

Einstweilige Anordnung und Hauptsache sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 4b) RVG). Die Vergütung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist daher mit 19 % zu erheben, da hier Fälligkeit mit der Entscheidung bereits im Mai eingetreten ist.

Die Vergütung im Hauptsacheverfahren ist dagegen erst im August 2020 fällig geworden, so dass hier der Steuersatz von 16 % gilt.

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