Rz. 80

Für das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung ist wegen § 119 ZPO die Beantragung von PKH und deren Bewilligung erforderlich. Außerdem bedarf es für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nach Abs. 5 S. 2 Nr. 2 einer ausdrücklichen Beiordnung für diese Verfahren. Die Bewilligung und Beiordnung für das Hauptsacheverfahren erstreckt sich damit nicht automatisch auf diese Verfahren, die verfahrensrechtlich und auch gebührenrechtlich (§ 17 Nr. 4) selbstständige Angelegenheiten sind.

 

Rz. 81

Ist diese ausdrückliche Beiordnung erfolgt, erstattet die Staatskasse gem. § 48 Abs. 2 S. 1 neben der Vergütung für diese Verfahren auch eine Vergütung für die Vollziehung oder Vollstreckung der dort ergangenen Entscheidungen, es sei denn, das Gericht bestimmt im Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes, § 48 Abs. 2 S. 2 (Rdn 57 ff.).

 

Rz. 82

Die ausdrückliche Beiordnung nach Abs. 5 S. 2 umfasst auch die in § 16 Nr. 5 geregelten und mit dem Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung dieselbe Angelegenheit bildenden Verfahren, nämlich das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf (vgl. §§ 926, 927 ZPO, § 54 FamFG, §§ 80 Abs. 5, 123 VwGO, §§ 69 Abs. 3, 4, 114 FGO).

Siehe dazu auch Rdn 57 ff.

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