Rz. 47

Für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über eine (sonstige) Beschwerde und Erinnerung erhält der Rechtsanwalt, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach VV 3501 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR) und nach VV 3515 eine Terminsgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR). Von diesen Gebührentatbeständen werden die Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten gegen Entscheidungen der Sozialgerichte in Verfahren über die Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86b Abs. 1 SGG sowie über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG nicht erfasst. In der Vorb. 3.2.1 Nr. 3a) ist klargestellt, dass nunmehr die Gebühren anfallen, die für das Berufungsverfahren in der Hauptsache gelten.

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