Rz. 53

Wird im Verfügungsverfahren eine Einigung geschlossen, die auch weitere Gegenstände umfasst, entsteht daraus ebenfalls eine Einigungsgebühr, deren Höhe davon abhängt, ob die weiter gehenden Gegenstände anhängig sind oder nicht.

 

Rz. 54

Daneben erhöht sich der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr (VV Vorb. 3 Abs. 2). Es entsteht unter Beachtung des § 15 Abs. 3 aus dem Mehrwert allerdings nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3100, 3101.

 

Rz. 55

Soweit die Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 gegeben sind, entsteht auch eine Terminsgebühr nach VV 3104 aus dem Gesamtwert.

 

Rz. 56

Wird die Einigung nach Verhandlungen im Termin geschlossen, ist ebenso abzurechnen.

 

Rz. 57

Ebenso ist zu rechnen, wenn die bereits anhängige Hauptsache mit verglichen wird; allerdings entsteht dann die Einigungsgebühr insgesamt nur zu 1,0, und zwar aus den zusammengerechneten Werten von Hauptsache und Eilverfahren (§ 23 Abs. 1 S. 3, § 39 Abs. 1 GKG). Die Werte beider Verfahren sind zu addieren.[22]

 

Beispiel: Der Anwalt beantragt für den Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 1.500 EUR). Das Gericht beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort verhandeln die Anwälte auch über die Hauptsache (Wert: 5.000 EUR) und erzielen eine Einigung, die im Termin dann protokolliert wird. Das Hauptsacheverfahren war bereits anhängig.

Abzurechnen ist wie folgt.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   165,10 EUR
  (Wert: 1.500,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 1   267,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
  der Höchstbetrag des § 15 Abs. 3,    
  1,3 aus 6.500,00 EUR (579,80 EUR),    
  wird nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   486,00 EUR
  (Wert: 6.500,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003   446,00 EUR
  (Wert: 6.500,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.384,30 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   263,02 EUR
Gesamt   1.647,32 EUR
[22] OLG München AnwBl 1993, 530; OLG Hamburg JurBüro 1991, 1065; LG Stuttgart ZAP Fach 24, S. 609 m. ausf. Anm. Clausnitzer; a.A. OLG Frankfurt JurBüro 1981, 918: nur der höhere Wert der Hauptsache, gegebenenfalls zuzüglich Wert der Kosten des Arrest- oder Verfügungsverfahrens.

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