Rz. 58

Das Verfahren, in dem der Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen wird und das weitere Verfahren, das auf den Widerspruch nach § 924 ZPO folgt, sind eine Angelegenheit i.S.d. § 15. Dies folgt nicht aus § 16 Nr. 5, sondern unmittelbar aus § 15, da es sich weder um ein Abänderungs- noch um ein Aufhebungsverfahren handelt, sondern lediglich um die Fortsetzung des bereits eingeleiteten Verfahrens. Die Gebühren entstehen daher insgesamt nur einmal (§ 15 Abs. 2). Es entsteht auch keine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.

 

Rz. 59

Für den Anwalt, der erstmals im Verfahren über den Widerspruch tätig wird, entstehen die Gebühren nach den VV 3100 ff. jetzt erstmalig.

 

Rz. 60

Für den bereits im Anordnungsverfahren tätigen Rechtsanwalt können bereits entstandene Gebühren nicht erneut ausgelöst werden. Es können jetzt allerdings weitere Gebühren entstehen, die bisher noch nicht entstanden waren, insbesondere eine Terminsgebühr oder eine Einigungsgebühr. Ebenso kann sich durch Einbeziehung weiter gehender Gegenstände, etwa im Rahmen einer Einigung auch über die Hauptsache der Streitwert erhöhen.

 

Rz. 61

Auch ist zu berücksichtigen, dass eventuell ein gegenüber dem Anordnungsverfahren geringerer Wert gelten kann, insbesondere, wenn dem Antrag auf Anordnung des Arrests oder auf Erlass der einstweiligen Verfügung nur teilweise stattgegeben worden ist, wenn nur ein beschränkter Widerspruch eingelegt oder wenn der Widerspruch teilweise wieder zurückgenommen wird. Daher kann auch eine gesonderte Wertfestsetzung erforderlich sein.

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