Rz. 6

Ausweislich seiner Begründung zu VV 3514 wollte der Gesetzgeber mit der Regelung der VV 3514 die nach der BRAGO bestehende Streitfrage i.S.d. bis dato h.M. gegen die Auffassung des BGH[5] regeln. Dabei hatte er jedoch übersehen, dass nach h.M. die höheren Gebühren auch dann anfielen, wenn es nach mündlicher Verhandlung nicht mehr zum Erlass eines Urteils kam, etwa wenn der Verfügungsantrag oder die Beschwerde im Termin zurückgenommen wurde, sich die Parteien dort geeinigt hatten oder sich das Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigte. Dem hat der Gesetzgeber durch die jetzige Fassung Rechnung getragen und erstreckt VV 3514 auf alle Fälle, in denen eine Terminsgebühr entsteht, nachdem das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat, also insbesondere wenn

im Termin eine Einigung geschlossen wird,
die Parteien im Termin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und das Gericht nach § 91a ZPO durch Beschluss entscheidet,
die Parteien zuvor im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich protokollieren lassen,
die Parteien zuvor ohne Beteiligung des Gerichts Besprechungen führen und damit (etwa durch Antragsrücknahme) die Durchführung der mündlichen Verhandlung entbehrlich machen (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).
[5] BGH 16.1.2003 – I ZB 34/02, AGS 2003, 161 m. Anm. N. Schneider = NJW-RR 2003, 645.

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