Rz. 4

Das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren stellt gegenüber dem vorbereitenden Verfahren eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 dar, wie jetzt durch § 17 Nr. 11 klargestellt worden ist. Bedeutung hat dies für die Frage, ob eine Postentgeltpauschale nach VV 7002 oder zwei Postentgeltpauschalen ausgelöst werden (siehe dazu VV 7002 Rdn 37), sowie für die Berechnung der Kopiekosten nach VV 7000.[1] Für die Gebührenberechnung selbst war diese Frage dagegen immer schon irrelevant.

 

Rz. 5

Das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren beginnt mit dem Eingang der Akten bei Gericht (VV Vorb. 5.1.2. Abs. 1) und endet mit Einstellung des Verfahrens der Rücknahme oder der Verwerfung des Einspruchs oder mit dem Erlass eines Urteils oder eines Beschlusses im Verfahren nach § 72 OWiG, wobei in den beiden letzteren Varianten für den Verteidiger die Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 noch zum Rechtszug gehört.

[1] OLG Frankfurt 30.6.2015 – 2 Ws 10/15, AGS 2015, 383 = RVGreport 2015, 345 = NJW-Spezial 2015, 541.

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