Rz. 2

Das gerichtliche Verfahren beginnt, wie sich aus der Legaldefinition in Anm. zu VV 4104 ergibt, mit:

dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht (Anm. zu VV 4104, 1. Var.),
dem Eingang des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht (Anm. zu VV 4104, 2. Var.),
dem Vortrag der Anklage im beschleunigten Verfahren, wenn diese nur mündlich erhoben wird (Anm. zu VV 4104, 3. Var.),
dem Übergang vom Bußgeldverfahren nach richterlicher Verfügung oder gerichtlichem Hinweis (§ 81 Abs. 1 S. 2 OWiG).
 

Rz. 3

Zum gerichtlichen Verfahren gehören sämtliche Tätigkeiten bis zum Abschluss der Instanz. Es gehören hierzu also insbesondere die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen oder an sonstigen Terminen, Verhandlungen und Terminen im Täter-Opfer-Ausgleich, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist (VV Vorb. 4.1 Abs. 2) etc. Auch die Einlegung der Berufung oder Revision zählt für den Verteidiger gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 noch zum erstinstanzlichen Verfahren.

 

Rz. 4

Das gerichtliche Verfahren ist gegenüber dem vorbereitenden Verfahren eine eigene Angelegenheit, wie § 17 Nr. 10 Buchst. a) jetzt ausdrücklich klarstellt. Dies hat insbesondere Bedeutung für die Postentgeltpauschale (VV 7002) und die Höhe der Kopiekosten (VV 7000).[1]

[1] OLG Frankfurt AGS 2015, 383 = RVGreport 2015, 345 = NJW-Spezial 2015, 541.

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