Rz. 27

Gem. § 946 Abs. 1 i.V.m. § 943 Abs. 1 ZPO kann für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Europäischen Kontenpfändung nach der EuKoPfVO das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen sein, wenn die Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Für diesen Fall stellt VV Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 1 klar, dass sich die Gebühren nicht nach VV 3200 ff., sondern nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften bestimmen. Das sind im Falle des Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO die in VV 3100 ff. und im Falle von Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO die in VV 3309 f. geregelten Gebühren.

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