Rz. 22
Ist das OVG oder der VGH nach § 123 Abs. 2 S. 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, deren Abänderung oder Aufhebung nach § 123 Abs. 1 VwGO zuständig, gelten auch hier die Vorschriften nach VV Teil 3 Abschnitt 1.
Rz. 23
Ist die Sache beim BVerwG anhängig, bleibt die Zuständigkeit bei der ersten Instanz, sodass VV Teil 3 Abschnitt 1 unmittelbar gilt.
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