Rz. 82

Keine Fälligkeit tritt ein, wenn sich aus der Kostenentscheidung nicht der Umfang der jeweiligen Kosten ergibt, wenn also nur über einen zunächst nicht ausscheidbaren Teil der Kosten entschieden wird.

 

Beispiel: In einem Strafverfahren vor dem AG entzieht das Gericht dem Angeklagten gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Hiergegen legt der Verteidiger Beschwerde ein. Das LG hebt den Beschluss des AG auf und legt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auf.

 

Rz. 83

Das Beschwerdeverfahren in Strafsachen ist keine eigene Angelegenheit und löst auch keine eigenen Gebühren aus; es ist lediglich im Rahmen des § 14 Abs. 1 gebührenerhöhend zu berücksichtigen (siehe VV Vorb. 4.1 Rdn 5). Die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten sind nach der Differenzmethode zu berechnen.[69] Streng genommen müsste die Verjährung dieser Gebührendifferenz mit dem Erlass der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beginnen. Eine Fälligkeit dieser Gebühren kann jedoch nicht eintreten. Voraussetzung für die Fälligkeit von Gebühren ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, dass die Forderung bestimmbar und berechenbar ist. Gerade daran fehlt es hier jedoch. Eine Forderung, die mangels Berechnungsfähigkeit nicht geltend gemacht werden kann, kann auch nicht fällig werden.

[69] BGH 24.1.1973 – 3 StrR 21/72, JurBüro 1973, 512; LG Göttingen JurBüro 1990, 876; Schmidt/Baldus, Rn 521.

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