Rz. 7

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts kann nach § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG Beratungshilfe nur für eine Beratung, nicht aber auch für eine Vertretung bewilligt werden. Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG wird auf das bestehende System der Pflichtverteidigung Rücksicht genommen. Denn in Strafsachen ist bereits im Ermittlungsverfahren und damit im außergerichtlichen Bereich insbesondere die Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich.[4] Dementsprechend kann keine Geschäftsgebühr nach VV 2503 für die Vertretung festgesetzt werden, sondern nur die Gebühr nach VV 2501 für die Beratung.[5] Denn die Gebühr VV 2503 ist eine Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts, mithin für die außergerichtliche Vertretung. Dann aber würde die Festsetzung der Geschäftsgebühr der ratio des § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG widersprechen.[6]

 

Rz. 8

Der Ausschluss der Vertretung sowie der Geschäftsgebühr VV 2503 gilt für die Vertretung bei Straftaten sowohl nach dem StGB als auch nach Nebenstrafrecht bei der Vertretung eines Privat- oder Nebenklägers oder eines Zeugen.[7]

[4] Burhoff/Volpert, RVG, A Rn 445.
[5] Vgl. in diesem Zusammenhang auch Burhoff/Volpert, RVG, A Rn 445; Volpert, StRR 2010, 333; Hansens, RVGreport 2008, 172; LG Braunschweig NdsRpfl 1985, 122; LG Braunschweig NdsRpfl 1986, 66; LG Berlin Rpfleger 1988, 489; LG Frankfurt JurBüro 1986, 732; LG Göttingen NdsRpfl 1983, 161; AG Mainz KostRsp. BRAGO § 132 Nr. 16; KostRsp. BRAGO § 132 Nr. 64.
[6] Groß, BerH/PKH/VKH, § 44 RVG Rn 20.
[7] LG Braunschweig Nds.Rpfl. 1986, 198; LG Frankfurt JurBüro 1986, 732; AG Essen StV 1986, 493; AG Neumünster JurBüro 1987, 1413; Burhoff/Volpert, RVG, A Rn 447; Hansens, in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 7 Rn 9 und 88.

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