Rz. 7
In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts kann nach § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG Beratungshilfe nur für eine Beratung, nicht aber auch für eine Vertretung bewilligt werden. Durch die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG wird auf das bestehende System der Pflichtverteidigung Rücksicht genommen. Denn in Strafsachen ist bereits im Ermittlungsverfahren und damit im außergerichtlichen Bereich insbesondere die Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich.[4] Dementsprechend kann keine Geschäftsgebühr nach VV 2503 für die Vertretung festgesetzt werden, sondern nur die Gebühr nach VV 2501 für die Beratung.[5] Denn die Gebühr VV 2503 ist eine Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts, mithin für die außergerichtliche Vertretung. Dann aber würde die Festsetzung der Geschäftsgebühr der ratio des § 2 Abs. 2 S. 2 BerHG widersprechen.[6]
Rz. 8
Der Ausschluss der Vertretung sowie der Geschäftsgebühr VV 2503 gilt für die Vertretung bei Straftaten sowohl nach dem StGB als auch nach Nebenstrafrecht bei der Vertretung eines Privat- oder Nebenklägers oder eines Zeugen.[7]
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