Rz. 12

Diese Alternative betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem gerichtlich anberaumten Termin erscheint. Es ist dabei unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Antrag auf Erlass eines Ausschließungsbeschlusses erst in der mündlichen Verhandlung stellt (vgl. § 32 Abs. 1 FamFG und §§ 439, 478 FamFG). Allein die Tatsache der auftragsgemäßen Terminswahrnehmung ist für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichend. Die Gebühr entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung.

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