Rz. 7

Wird im Termin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass es nicht mehr zu einem Urteil kommt, gilt gleichwohl VV 3514.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Obwohl es jetzt nicht mehr zu einem Urteil gekommen ist, wird jetzt ebenso wie im vorangegangenen Beispiel (siehe Rdn 5) abgerechnet. Nach früherem Recht wäre dem Wortlaut zur Folge nur eine 0,5-Terminsgebühr angefallen.

 

Rz. 8

Wird dagegen die Hauptsache außerhalb eines Termins übereinstimmend für erledigt erklärt, entsteht keine Terminsgebühr (siehe Rdn 18), es sei denn die Anwälte haben zuvor eine Besprechung geführt (siehe Rdn 12).

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