Rz. 9

Werden der Verfügungsantrag oder die Beschwerde im Termin zurückgenommen, entsteht ebenfalls die erhöhte Verfahrensgebühr der VV 3514.

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren beraumt das OLG Termin zur mündlichen Verhandlung an. Dort nimmt der Antragsteller seinen Antrag oder seine Beschwerde zurück.

Auch jetzt fällt – im Gegensatz zum früheren Recht – eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3514 an, obwohl es nicht mehr zu einem Urteil gekommen ist.

 

Rz. 10

Werden dagegen der Antrag oder die Beschwerde außerhalb eines Termins zurückgenommen, entsteht keine Terminsgebühr, es sei denn die Anwälte haben zuvor eine Besprechung geführt (siehe Rdn 12).

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