Rz. 18

Nicht ausreichend ist dagegen, dass die Parteien außergerichtliche Besprechungen führen und dann erst die mündliche Verhandlung anberaumt wird. Die zuvor geführten Besprechungen lösen dann nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 nur die 0,5-Terminsgebühr nach VV 3113 aus. Nimmt der Anwalt dann an der späteren Verhandlung nicht teil oder kommt es nicht mehr zur Verhandlung oder einem anderen Tatbestand, der die VV 3514 auslöst, bleibt es bei der 0,5-Terminsgebühr nach VV 3513.

 

Rz. 19

 

Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EUR) ab. Der Antragsteller legt dagegen Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren verhandeln die Parteien außerhalb des Gerichts. Eine Einigung scheitert. Das OLG entscheidet ohne mündliche Verhandlung.

Im Beschwerdeverfahren entsteht neben der Beschwerdegebühr nach VV 3500 jetzt auch eine Terminsgebühr, da auch hier VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 gilt, wonach für Besprechungen der Anwälte zur Erledigung des Verfahrens eine Terminsgebühr ausgelöst wird. Da eine mündliche Verhandlung nicht anberaumt war, bleibt es bei der 0,5-Terminsgebühr nach VV 3513. Der Anwalt erhält also im Beschwerdeverfahren:

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500

(Wert: 5.000 EUR)
  167,00 EUR
2.

0,5-Terminsgebühr, VV 3513

(Wert: 5.000 EUR)
  167,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 354,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   67,26 EUR
Gesamt   421,26 EUR
 

Rz. 20

Anders verhält es sich dagegen, wenn das Beschwerdegericht einen Termin anberaumt und danach zwischen den Anwälten Besprechungen geführt werden. In diesem Fall entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3514 (siehe Rdn 12).

 

Rz. 21

Das Gleiche gilt, wenn nach Terminsanberaumung im Einverständnis der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht oder ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (analog Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 3104).

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