Rz. 32

Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben, so gilt das Verfahren nach Zurückverweisung als neue selbstständige Gebührenangelegenheit, so dass dort alle Gebührentatbestände nochmals (erneute mündliche Verhandlung, erneute Hauptverhandlung) oder auch erstmals (erstmalige Verhandlung, Abschluss einer Einigung) ausgelöst werden können. Mit Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ist das Ausgangsverfahren beendet.

 

Rz. 33

Wird das Verfahren nur teilweise zurückverwiesen, so berechnen sich die Gebühren des Verfahrens nach Zurückverweisung lediglich aus dem Wert derjenigen Gegenstände, hinsichtlich derer das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden ist.

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