Rz. 422

Vor der Entscheidung über die vorgenannten Anträge kann im Anwendungsbereich der §§ 765a, 851a und 851b ZPO eine einstweilige Anordnung erlassen werden. Die insoweit entfaltete Tätigkeit des Anwalts wird durch die Vergütung für das Verfahren als solches mit umfasst, es sei denn, es fände darüber eine abgesonderte mündliche Verhandlung statt (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 11). Gesonderte Gebühren nach VV 3328, 3332 fallen daher nicht an. Dies gilt auch, soweit nach § 1084 Abs. 2 S. 2 ZPO im Rahmen des Antrags nach Art. 21 der EG-Verordnung einstweilige Anordnungen gemäß §§ 769, 770 ZPO getroffen werden.[421] Die Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und ein Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung bilden für den Rechtsanwalt dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 16 Nr. 5).

[421] BT-Drucks 15/5222, S. 17 zu Abs. 5 Nr. 1.

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