Rz. 1

Die Regelung stellt in der Begründung zum RVG-E[1] klar, dass nur der Rechtsanwalt des Antragstellers diese Gebühr erhält. Der Rechtsanwalt des Antragsgegners erhält unabhängig vom Zeitpunkt der Beauftragung die Gebühr nach VV 3307.

 

Rz. 2

Voraussetzung für die Verfahrensgebühr nach VV 3308 ist, dass innerhalb der "Widerspruchsfrist"[2] kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO (Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren: Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren) beschränkt worden ist. Gleichfalls entsteht die 0,5-Verfahrensgebühr, wenn der Antragsgegner den Widerspruch zurücknimmt und hiernach ein Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt oder wenn ein zuvor gestellter Antrag jetzt erstmals wirksam wird.

[1] BT-Drucks 830/03, S. 269.
[2] Eine Widerspruchsfrist gibt es nicht; gemeint ist die Zwei-Wochen-Frist des § 692 Nr. 3 ZPO.

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