Rz. 81

Läuft die Regelung in einer als "Einigung" bezeichneten Vereinbarung darauf hinaus, dass praktisch ein vollkommenes Anerkenntnis des Beklagten gegeben wird, fehlt es an dem erforderlichen Nachgeben der Parteien, so dass keine Einigungsgebühr ausgelöst wird.[54] Dies wird in Anm. Abs. 1 S. 2 ausdrücklich klargestellt.

Läuft die "Einigung" dagegen auf ein Anerkenntnis der Klageansprüche hinaus, so ist dennoch von einer Einigung auszugehen, wenn die unterlassene Kostenregelung in der als Einigung bezeichneten Einigung im Hinblick auf § 98 ZPO dazu führt, dass der Kläger mit der Hälfte der Gerichtskosten in Anspruch genommen wird.[55]

Nach OLG Karlsruhe[56] konnte eine Vergleichsgebühr nicht entstehen, wenn nach Erörterung ein Anerkenntnisurteil erging und sich anschließend der Kläger mit einer vom Beklagten erbetenen Ratenzahlung einverstanden erklärte. Hier wird man jetzt wohl von einer Einigung ausgehen müssen[57] (siehe "Zwangsvollstreckung", Rdn 113 ff.).

Wird Zug um Zug gegen das Anerkenntnis eines Teils der Klageforderung die Klage wegen des restlichen Teils zurückgenommen, so liegt eine Einigung vor (siehe "Klagerücknahme und Anerkenntnis", Rdn 86 ff.). Die Einigungsgebühr entsteht daher auch, wenn die Parteien den Rechtsstreit einverständlich beilegen, indem der Beklagte den Klageanspruch in der mündlichen Verhandlung anerkennt, daraufhin Anerkenntnisurteil ergeht und sodann der Kläger den titulierten Betrag stundet, indem er dem Beklagten Ratenzahlung einräumt.[58]

Geht ein Verfügungsbeklagter im Rahmen eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs weitergehende Verpflichtungen ein, (wie z.B. ein Vertragsstrafeversprechen), die nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung waren, entsteht eine Einigungsgebühr. Die Ausnahmeregelung der Anm. Abs. 1 S. 2 greift auch hier nicht ein.[59]

[54] LAG Baden-Württemberg JurBüro 1984, 871 m. Anm. Mümmler.
[55] LAG Düsseldorf JurBüro 1991, 380.
[56] OLG Karlsruhe Justiz 1989, 348.
[58] OLG Rostock AGS 2008, 326 = RVGreport 2008, 261 = OLGR 2008, 716.
[59] OLG Celle RVGreport 2008, 25 = OLGR 2008, 346.

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