Rz. 113

In der Zwangsvollstreckung liegt in der Regel bereits ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor, so dass Streit über die titulierte Forderung nicht bestehen kann, was bisher dazu führte, dass die Entstehung einer Einigungsgebühr abgelehnt wurde. Daher lösten bloße Ratenzahlungsvereinbarungen grundsätzlich keine Einigungsgebühr aus.[103] Etwas anderes wurde nur bei vorläufig vollstreckbaren Titeln vertreten, also wenn vor Abschluss des Rechtsmittelverfahrens bereits aus dem erstinstanzlichen Titel vollstreckt wird. Hier wurde aufgrund des nach wie vor bestehenden Streits über die Berechtigung der Forderung ein gegenseitiges Nachgeben bejaht.

 

Rz. 114

Gleiches galt dann, wenn der Schuldner, dem im Rahmen eines Teilzahlungsvergleichs Ratenzahlung zugebilligt wurde, seinerseits konkrete Zugeständnisse machte, die über die bloße Erklärung, zahlen zu wollen, hinausgingen.[104]

 

Rz. 115

Schließlich galt auch dann eine Ausnahme, wenn die Ungewissheit, ob sich die titulierte Forderung realisieren lassen werde, gerade durch die Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt werden sollte. In diesem Falle waren die Voraussetzungen des § 779 Abs. 2 BGB gegeben, auch wenn bei einer vereinbarten Ratenzahlung die Realisierung der Forderung in der Regel nach wie vor zweifelhaft bleibt, so dass die Ungewissheit nicht unbedingt beseitigt wird. Daher wurde hier die Entstehung der Einigungsgebühr bejaht.[105]

 

Rz. 116

Aufgrund der Neuregelung in Anm. Abs. 1 S. 2 Nr. 2 haben sich diese Streitfragen erledigt: Künftig kann nunmehr auch bei einer Einigung der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Einigungsgebühr entstehen, auch wenn der Bestand der Forderung nicht (mehr) streitig ist.

Eine Einigungsgebühr wird daneben immer dann ausgelöst, wenn ein ungeachtet des rechtskräftigen Titels fortbestehender Streit oder neu entstandener Streit beseitigt werden soll. Ein solcher Fall ist z.B. dann gegeben, wenn der Beklagte mit einer Vollstreckungsgegenklage wegen neuer Einwendungen droht und die Parteien sich dann einigen.

 

Rz. 117

Der abstrakte Verzicht des Schuldners auf Einwendungen gegen die titulierte Forderung für sich genommen genügt nicht, soweit es sich insoweit lediglich um eine "Leerformel" handelt.[106] Von einer Einigung kann nur ausgegangen werden, wenn bereits Einwendungen vorgetragen sind, etwa eine nachträgliche Erfüllung oder Aufrechnung.

 

Rz. 118

Eine Einigungsgebühr entsteht auch dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner einen Teilerlass der Forderung in Aussicht stellt, falls dieser binnen einer bestimmten Frist zahle.[107] Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner diesen Vorteil auch wahrnimmt.

 

Rz. 119

Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Einigungsgebühr nach VV 1000 aus.[108] Nach LG Koblenz[109] genügt das Einverständnis des Gläubigers, durch den Gerichtsvollzieher eine Forderung im Rahmen der Zwangsvollstreckung in Raten beim Schuldner einzuziehen, noch nicht aus, um überhaupt eine Einigung anzunehmen. Es handele sich vielmehr um eine Verfahrenserklärung, die gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werde; ein die Einigungsgebühr nach VV 1000 auslösender Vertrag zwischen den Parteien lasse sich hierdurch nicht begründen.

[103] OLG Köln NJW 1976, 975; OLG Zweibrücken JurBüro 1999, 80; LG München I AGS 1999, 26 = JurBüro 1999, 81; AG Kamen DGVZ 1999, 14; 1999, 47; AG Berlin-Schöneberg DGVZ 1978, 174; LG Berlin JurBüro 1997, 367; LG Ravensburg JurBüro 1990, 46; LG Koblenz JurBüro 1990, 1620; LG Berlin JurBüro 1985, 545 m. Anm. Mümmler; OLG Hamburg JurBüro 1984, 1358 m. Anm. Mümmler; OLG Nürnberg JurBüro 1984, 1675.
[104] LG Mainz JurBüro 2002, 646.
[105] OLG Jena RVGreport 2006, 345 = Rpfleger 2006, 547; OLG Braunschweig DGVZ 2006, 113; N. Schneider, AGS 2010, 417.
[106] LG Heidelberg JurBüro 1988, 1166; LG Berlin JurBüro 1985, 545 m. Anm. Mümmler.
[107] OLG München AGS 2000, 3 = JurBüro 1999, 634.
[108] BGH 28.6.2006 – VII ZB 157/05, AGS 2006, 496 = RVGreport 2006, 382 = NJW 2006, 3640.
[109] LG Koblenz DGVZ 2005, 170.

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