Rz. 5

Ist der Berufungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung säumig, so ist VV 3203 nicht anwendbar. Dies entspricht der früheren Rechtslage und beruht darauf, dass bei Säumnis des Berufungsbeklagten nicht ohne Weiteres ein Versäumnisurteil ergehen darf. Das Gericht muss vielmehr prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers sein Begehren rechtfertigt (§ 539 Abs. 2 S. 1 ZPO). Daher ist eine Reduzierung nicht vorgesehen.

 

Beispiel: In der mündlichen Verhandlung erscheint der Berufungsbeklagte nicht. Es ergeht daraufhin ein Versäumnisurteil, wonach das erstinstanzliche Urteil entsprechend den Anträgen des Berufungsklägers abgeändert wird.

Es entsteht die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3202. Die Vorschrift der VV 3203 ist nicht anwendbar.

 

Rz. 6

Ob ein Versäumnisurteil ergeht, ist insoweit unerheblich. Es reicht aus, dass der Antrag gestellt wird.

 

Beispiel: In der mündlichen Verhandlung erscheint der Berufungsbeklagte nicht. Der Anwalt des Berufungsklägers beantragt daraufhin den Erlass eines Versäumnisurteils. Das Gericht weist die Berufung nach § 539 Abs. 2 S. 2 ZPO zurück.

Es entsteht wiederum die volle 1,2-Terminsgebühr nach VV 3202. Die Vorschrift der VV 3203 ist nicht anwendbar.

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