Rz. 25

Die Tätigkeit in allen übrigen Beschwerdeverfahren (vgl. §§ 953, 954 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 3 ZPO; Beschwerden in den Fällen des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO) löst die 0,5 Verfahrensgebühr nach VV 3500 sowie ggf. (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3) die 0,5 Terminsgebühr nach VV 3513 aus, vgl. VV Vorb. 3.5.[16]

 

Rz. 26

Nach Art. 21 EuKoPfVO, § 953 ZPO kann der Gläubiger gegen die Entscheidung des Gerichts, durch die sein Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung ganz oder teilweise abgelehnt wurde, sofortige Beschwerde einlegen. Die Terminsgebühr entsteht in diesem Beschwerdeverfahren statt mit einem Satz von 0,5 (VV 3513) nach VV 3514 mit einem Satz von 1,2, wenn das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt den anberaumten Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3 natürlich noch wahrnehmen, um die Terminsgebühr zu verdienen.

[16] BT-Drucks 18/7560, S. 52.

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