Rz. 29

Der Umstand, dass mehrere Forderungen gepfändet werden, ist jedoch von Bedeutung für die in § 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. getroffene Regelung.

 

Beispiel: Entsprechend dem erteilten Mandat beantragt der Anwalt wegen einer Forderung des Mandanten gegen den Schuldner in Höhe von 7.500 EUR den Erlass eines einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in zwei Forderungen des Schuldners gegen A und B. Die Forderung des Schuldners gegen A beträgt 300 EUR, die gegen B 1.500 EUR, wie dem Gläubiger bekannt ist.

 

Rz. 30

Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1, 1. Hs. würde der Wert 7.500 EUR betragen. Da aber ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden soll, ist gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. dessen Wert maßgeblich, wenn er geringer ist. Hier sind nun die Werte der Forderungen von 300 EUR und 1.500 EUR beide niedriger als die zu vollstreckende Forderung. Maßgeblich ist nicht der Wert eines der beiden, sondern die Werte sind zusammen zu rechnen, sodass der Wert im vorgenannten Fall 1.800 EUR beträgt. Die wirtschaftliche Identität fehlt, wenn die gepfändeten Forderungen nach Zusammenrechnung kleiner sind als die zu vollstreckende Forderung. Denn dann bedeutet jede Pfändung einen Mehrwert für den Gläubiger, bis er wegen seiner Forderung vollständig befriedigt ist.[39] Die Werte sind so lange zu addieren, bis der Wert der (noch) zu vollstreckenden Forderung erreicht ist.[40]

[39] BGH 10.3.2011 – VII ZB 3/10, AGS 2011, 277 = RVGreport 2011, 298 = NJW-RR 2011, 933; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 23; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, § 25 Rn 6, 12.
[40] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 25 Rn 23.

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